§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Speditions- und Transportkunde

§ 3.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Transportmittel,
  2. b) Organisation des Beförderungsablaufs,
  3. c) Warenzwischenlagerung,
  4. d) Handhabung der Beförderungs- und Speditionstarife.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und die speziellen Lagerungsvorschriften für einzelne Warengruppen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Speditionskunde, Beförderungstarif

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10007169

Dokumentnummer

NOR12077915

alte Dokumentnummer

N5199115888J

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