Fachgespräch
§ 3.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung von Fachausdrücken ist hiebei das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige technische Zeichnungen, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Werkstoffe in der Herstellung und Produktion, über den Arbeitsablauf und die Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion sowie über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006950
Dokumentnummer
NOR12075674
alte Dokumentnummer
N5198811222E
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