§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3.

(1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung – auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit – des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel“ ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Waffenkunde“ ist besonders auf die Kenntnis der Waffen, Munition, Schieß- und Sprengmittel Bedacht zu nehmen. Die Fragestellung kann sich ferner auf Grundzüge der Waffentechnik, der Waffensysteme und Beschußzeichen sowie auf die Berufsvorschriften erstrecken.

(7) Im Gegenstand „Gesetzeskunde“ ist besonders auf die verkaufsbezogenen Bestimmungen des Waffenrechtes und die Vorschriften über den Verkauf von Munition, Schieß- und Sprengmitteln Bedacht zu nehmen.

(8) Im Gegenstand „Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel“ ist in der Fragestellung auf Werbung und Kundenberatung sowie auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen (z. B. Preisauszeichnungsvorschriften) Bedacht zu nehmen und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch zu führen. Zu den Gegenständen „Waffenkunde“ und „Gesetzeskunde“ ist eine möglichst enge Verbindung herzustellen.

Schlagworte

Waffenhandel, Handelsrecht, Steuerrecht, Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006476

Dokumentnummer

NOR12071164

alte Dokumentnummer

N51976150170

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