§ 3.
(1) Auf Richtmärkten gemäß § 1 sind für die nachfolgend angeführten Gattungen von Schlachttieren die mengenmäßigen Umsätze und die Preise nach den in Abs. 2 und 3 festgesetzten Grundsätzen festzustellen:
Ochsen
Stiere
Kühe
Kalbinnen
(2) Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten und die Anzahl der verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind getrennt nach Gattung, Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht und Ursprungsland auszuweisen.
(3) Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht, festzustellen.
Diese Preise sind - getrennt nach Gattung und Ursprungsland - auszuweisen.
Schlagworte
Vormarkt, Hauptmarkt
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10006544
Dokumentnummer
NOR40007164
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