materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2024
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch BGBl. II Nr. 8/2023 zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2023.
Schlagworte
Sozialunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Gesetzesnummer
20012186
Dokumentnummer
NOR40251237
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