Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3
(1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2016 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Juni 2016 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
20009595
Dokumentnummer
NOR40184977
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
