materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 106/2026
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
20012837
Dokumentnummer
NOR40268487
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