materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 25/2024
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Gesetzesnummer
20012152
Dokumentnummer
NOR40250538
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