§ 3 Erklärung des Kollektivvertrags des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 98/2026

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

20012949

Dokumentnummer

NOR40271512

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