§ 3 Erklärung des Kollektivvertrags des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 61/2025

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2024 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Gesetzesnummer

20012542

Dokumentnummer

NOR40260654

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