§ 3 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2024 zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 208/2025

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juli 2024 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

20012671

Dokumentnummer

NOR40264871

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