§ 3 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2023 zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 226/2024

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. August 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

20012360

Dokumentnummer

NOR40255730

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