§ 3 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2020 zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2021

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. September 2020 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

20011297

Dokumentnummer

NOR40226868

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