materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 254/2012
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
(1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juli 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Jänner 2011 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
20007325
Dokumentnummer
NOR40129282
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