§ 3 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2011 zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 254/2012

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

(1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juli 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Jänner 2011 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

20007325

Dokumentnummer

NOR40129282

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