materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 162/2024
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
(1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. August 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2023 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
20012357
Dokumentnummer
NOR40255672
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