§ 3 Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 300/2022

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

(1)  Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Mai 2021 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

(2)  Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2021 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

20011571

Dokumentnummer

NOR40235208

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