materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 271/2021
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
(1) Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Mai 2020 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
(2) Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2020 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021
Gesetzesnummer
20011204
Dokumentnummer
NOR40224188
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