Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
(1) Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages.
(2) Mit Wirksamkeit dieser Satzung tritt die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird, BGBl. II Nr. 446/2021, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20011683
Dokumentnummer
NOR40238700
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