§ 3 Erklärung des Generalkollektivvertrages Corona-Tests zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 446/2021

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011482

Dokumentnummer

NOR40231425

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