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§ 3 Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2022

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 3.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. (Anm. 1)

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 6 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

(____________________

Anm. 1: Bei diesem Bundesgesetz wurde kein § 2 beschlossen und kundgemacht.)

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011849

Dokumentnummer

NOR40242961

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