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§ 3 Ergänzende zivilrechtliche Bestimmungen für die Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung in eine GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

§ 3.

Das zuständige Organ der Tiroler Zukunftsstiftung hat im Umwandlungsbeschluss den ersten Geschäftsführer und – sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist – den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen. Dieser Geschäftsführer hat die durch die Umwandlung neu entstehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010522

Dokumentnummer

NOR40210381

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