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§ 3 Entschädigungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

Auszahlung der Funktionsgebühr

§ 3.

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20010613

Dokumentnummer

NOR40213759

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