§ 3 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Schwangere Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren

§ 3.

(1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäßAnlage A vorzunehmen.

(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäßAnlage A zu umfassen.

(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(4) Die dritte Untersuchung ist ab der 24. bis spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäßAnlage A zu umfassen.

(5) Die vierte Untersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280443

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