§ 3.
Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich 100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
- 1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
- 2. a) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
- b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
- c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Starkstromeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20002433
Dokumentnummer
NOR40038616
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