Berufsbild
§ 3.
(1) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. Die fachlichen Kompetenzbereiche entsprechen den jeweiligen fachlichen Themenstellungen des Grundmoduls, der Hauptmodule und der Spezialmodule.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20012442
Dokumentnummer
NOR40257874
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