Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige
§ 3.
Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009408
Dokumentnummer
NOR40177179
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