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§ 3 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 3

Die gemäß § 2 Z 1 eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden.

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