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§ 3 Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1976

§ 3

Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen und das Verleihungsdekret mit dem Hochdrucksiegel zu versehen.

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