§ 3
(1) Zur grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den in den Anlagen 1 bis 5 bezeichneten Liegenschaften bedarf es einer besonderen Grundbuchsurkunde nicht. Zur Antragstellung ist jede der drei genannten Gebietskörperschaften berechtigt.
(2) Die Einverleibung der Übertragung kann hinsichtlich aller in einem Gerichtssprengel gelegenen Liegenschaften mit einem Gesuche beantragt werden.
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