zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer
§ 3.
(1) Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
(2) Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Gesetzesnummer
20010780
Dokumentnummer
NOR40218642
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