§ 3 COVID-19-FondsG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Verwendung der Mittel des Fonds

§ 3.

(1) Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:

  1. 1. Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
  2. 2. Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
  3. 3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
  4. 4. Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
  5. 5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
  6. 6. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;
  7. 7. Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
  8. 8. Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.

(3) Soweit die Mittel des Fonds nicht bereits direkt bei den jeweiligen Untergliederungen veranschlagt sind, entscheidet über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011074

Dokumentnummer

NOR40279925

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