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§ 3 Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Abwicklung nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781

§ 3.

(1) Mit der Abwicklung des Förderprogramms betreffend Vorhaben gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(2) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hierfür werden maximal 2,8 Milliarden Euro bis 2031 zur Verfügung gestellt.

(3) Die Förderung muss im Rahmen einer Prüfung durch die Europäische Kommission unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012455

Dokumentnummer

NOR40258212

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