§ 3. Befreiungen.
(1) Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.
(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
- 1. für unbebaute Grundstücke mit einem Einheitswert bis einschließlich 14 600 Euro,
- 2. für unbebaute Grundstücke,
- a) die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und nicht Betriebsgrundstücke sind oder
- b) die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
- c) die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren statutenmäßige Aufgabe überwiegend die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie für unbebaute Grundstücke oder für Anteile an solchen Grundstücken, die durch physische oder juristische Personen von diesen Vereinigungen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden, oder
- d) die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder
- e) auf denen sich Superädifikate befinden oder
- f) für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht.
(3) Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, so hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 166/1960, Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung, Genossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40013786
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