§ 3 Bundes-Vergabekontrollkommission – Festsetzung eines Aufwandersatzes und Höhe der Sitzungsgelder

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 3.

(1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.

(2) Die Auszahlung des Aufwandsersatzes bzw. des Sitzungsgeldes erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20002450

Dokumentnummer

NOR40038751

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