§ 3 BTV-E

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Besondere Anforderungen an das Energiesystem

§ 3

(1) Bei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen:

  1. 1. Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung nach Maßgabe der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen – Kontrollierte mechanische Be- und Entlüftung von Wohnungen mit Wärmerückgewinnung – Planung, Montage, Prüfung, Betrieb und Wartung, Ausgabe Februar 2014; oder
  2. 2. bedarfsgeregelte Abluftanlagen nach Maßgabe der ÖNORM H 6036, Lüftungstechnische Anlagen – Bedarfsabhängige Lüftung von Wohnungen oder einzelner Wohnbereiche – Planung, Montage, Betrieb und Wartung, Ausgabe Juni 2007, wobei der feuchtegesteuerte Betriebsvolumenstrom auf einen 0,4 fachen Luftwechsel je Wohnung ausgelegt werden kann.

(2) Bei der Errichtung oder dem Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder Betriebseinheiten sind vorzusehen:

  1. 1. ein zentraler Wärmemengenzähler;
  2. 2. ein gemeinsames Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die dezentrale Warmwasserbereitung.

    Erfolgt die zentrale Wärmebereitstellung durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe, entfällt die Anforderung gemäß der Z 2.

(3) Bei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgt auszulegen:

  1. 1. bei Einsatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt;
  2. 2. die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 55° C;
  3. 3. die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40° C.

(4) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest drei erreichen. Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl ist die ÖNORM H 5056, Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Heiztechnik-Energiebedarf, Ausgabe März 2011, anzuwenden.

(5) Bei Nicht-Wohnbauten mit einer Gesamtgeschoßfläche über 1.000 m², die neu errichtet werden, soll ein Teil des erforderlichen Betriebsstroms durch Eigenerzeugung am Standort aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Die Eigenerzeugung soll mindestens 2 kWh je m² Geschoßfläche betragen, soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(6) Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW sind in das Wärmeversorgungskonzept des Energiesystems einzubinden.

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