Lärmindizes
§ 3.
(1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der TagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.
(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
- 1. Lr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
- 2. Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
- 3. Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
- 4. Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
- 5. Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
- 6. Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
- 7. Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
- Basis für den baubedingten Schall ist der Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, Ausgabe: 2021-10-01 (Anlage 1).
(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:
- 1. Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,
- 2. Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
- 3. Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2026)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20008929
Dokumentnummer
NOR40275201
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