Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen
§ 3
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgabe (§ 4) wird unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Sektenfragen“ eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet.
(2) Der Sitz der Bundesstelle für Sektenfragen ist Wien. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, ihrer Bezeichnung das Bundeswappen beizusetzen.
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