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§ 3 BPAÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Instanzenzug

§ 3

Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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