4. Kompetenzbereich: Navigation |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen. |
Befähigung: Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.1 Kenntnis der an Bord eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
| x | | |
- 4.2 Fähigkeit, die erforderliche Ausrüstung an Bord, z. B. Poller und Winden, für Festmach-, Ablege- und Verholmanöver zu nutzen.
| | x | |
- 4.3 Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
| | x | |
- 4.4 Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
| x | | |
- 4.5 Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen; einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
| | x | |
- 4.6 Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
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Befähigung: Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.7 Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
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- 4.8 Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln
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- 4.9 Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
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- 4.10 Fähigkeit, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und mit den beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
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Befähigung: Unterstützung beim Ankern zu leisten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.11 Kenntnis der beim Ankern unter verschiedenen Umständen eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
| x | | |
- 4.12 Fähigkeit, bei Ankermanövern Unterstützung zu leisten, z. B. die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse/Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
| | x | |
- 4.13 Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
| x | | |
Befähigung: das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.14 Kenntnis der Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme.
| x | x | |
- 4.15 Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und Einhaltung der Ruderkommandos zu steuern.
| | | x |
Befähigung: das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.16 Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung auf das Führen und Manövrieren des Fahrzeugs.
| | x | |
- 4.17 Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und unter Berücksichtigung des Windeinflusses auf das Fahren und Manövrieren auf Wasserstraßen mit oder ohne Strömung bei verschiedenen Windverhältnissen zu steuern.
| | | x |
Befähigung: Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.18 Kenntnis der Navigationshilfen und -instrumente wie Ruderlageanzeiger, Radar, Wendegeschwindigkeitsanzeiger, Fahrgeschwindigkeitsanzeiger.
| x | | |
- 4.19 Fähigkeit, die von Navigationshilfen wie Leuchtfeuer- und Betonnungssystemen und -karten ausgehenden Informationen zu nutzen.
| | x | |
- 4.20 Fähigkeit, Navigationsinstrumente wie Kompass, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Fahrgeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
| | | x |
Befähigung: die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.21 Kenntnis der in Gefahr- und Notsituationen zu befolgenden Sicherheitsvorschriften und Prüflisten.
| x | x | |
- 4.22 Fähigkeit, unsichere Situationen zu erkennen und Gegenmaßnahmen gemäß den Sicherheitsvorschriften zu ergreifen.
| | | x |
- 4.23 Fähigkeit, die Schiffsführung umgehend zu warnen.
| | x | |
- 4.24 Fähigkeit, persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
| x | | |
- 4.25 Kenntnis der vom Vorgesetzten beauftragten Überprüfung der Verfügbarkeit, Brauchbarkeit, Wasserdichtigkeit und Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung.
| | | x |
- 4.26 Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie Abdichten und Sichern von Luken und Laderäumen.
| | | x |
- 4.27 Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste im Maschinenraum durchzuführen; lose Gegenstände zu verstauen und zu sichern, die Tagesdiensttanks zu befüllen und die Lüftungsöffnungen zu überprüfen.
| | x | |
Befähigung: die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.28 Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen.
| x | | |
- 4.29 Kenntnis der wichtigsten Häfen und Terminals des europäischen Binnenwasserstraßennetzes.
| x | | |
- 4.30 Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
| x | | |
- 4.31 Kenntnis der Klassifizierungsmerkmale von Flüssen, Kanälen und Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter: Sohlenbreite, Uferart, Uferschutz, Wasserstand, Wasserbewegung, Brückendurchfahrtshöhe und -breite und -tiefe.
| | x | |
- 4.32 Kenntnis der für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlichen Navigationshilfen und -instrumente.
| | | x |
- 4.33 Fähigkeit, die Merkmale der verschiedenen Arten von Binnenwasserstraßen zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu erläutern.
| | x | |
Befähigung: die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.34 Kenntnis der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
| | x | |
- 4.35 Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und die Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
| x | x | |
- 4.36 Kenntnis des Kennzeichnungssystems SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
| | | x |
Befähigung: die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.37 Kenntnis der Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusen, Pollern und Stufen usw.
| x | | |
- 4.38 Fähigkeit, die Verfahren beim Heranfahren, Einfahren, Schleusen und Ausfahren aus der Schleuse oder Brücke anzuwenden.
| | | x |
Befähigung: Verkehrsleitsysteme zu nutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 4.39 Kenntnis der verschiedenen im Einsatz befindlichen Verkehrsleitsysteme wie Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken
| x | | |
- 4.40 Fähigkeit, die Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken zu erkennen und Anweisungen der zuständigen Stellen, wie Brücken- und Schleusenwärtern und Betreibern von Verkehrsleitsystemen, zu befolgen.
| | x | |
- 4.41 Fähigkeit, in Notsituationen Funkgeräte zu benutzen.
| x | x | |
- 4.42 Kenntnis von Inland AIS und Inland ECDIS.
| | x | x |
5. Kompetenzbereich: Betrieb des Fahrzeuges |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen. |
Befähigung: verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 5.1 Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tragfähigkeit.
| x | | |
- 5.2 Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt verkehrenden Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
| x | | |
Befähigung: die Kenntnis der Konstruktion von Binnenfahrzeugen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 5.3 Kenntnis der Auswirkungen der Fahrzeugbewegungen unter verschiedenen Umständen, die durch Längs- und Querspannungen verursacht werden, und verschiedener Ladebedingungen.
| | x | |
- 5.4 Fähigkeit, das Verhalten des Fahrzeugs bei verschiedenen Beladungsbedingungen im Hinblick auf die Fahrzeugstabilität und -festigkeit zu erläutern.
| | | x |
Befähigung: die Kenntnisse über Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 5.5 Kenntnis der Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, einschließlich der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen.
| | x | |
- 5.6 Fähigkeit, die Bauteile des Fahrzeugs zu benennen und ihre Funktionen zu beschreiben.
| | | x |
Befähigung: die Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 5.7 Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Binnenfahrzeugs.
| | x | |
- 5.8 Fähigkeit zur Überprüfung der Wasserdichtigkeit.
| | | x |
Befähigung: die Kenntnisse über die für den Schiffsbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 5.9 Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
| x | | |
- 5.10 Fähigkeit, deren Bedeutung im Zusammenhang mit (inter-)nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
| | x | |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden. |
Befähigung: Anker zu verwenden und Ankerwinden zu bedienen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 5.11 Kenntnis der verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden.
| x | | |
- 5.12 Fähigkeit, die verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
| | x | |
- 5.13 Fähigkeit, die verschiedenen Anker und Ankerwinden in verschiedenen Situationen und Bedingungen sicher einzusetzen.
| | | x |
Befähigung: Deckausrüstung und Hebegeräte zu nutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 5.14 Kenntnis der auf Deck eines Fahrzeugs verwendeten Ausrüstung wie (Kupplungs-)Winden, Luken, Hebegeräte, Autokrane, Leitungssysteme, Feuerlöschschläuche usw.
| | x | |
- 5.15 Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
| | | x |
- 5.16 Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte sicher einzusetzen.
| | | x |
Befähigung: spezielle Ausrüstung für Fahrgastschiffe zu nutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 5.17 Kenntnis der speziellen Konstruktionsanforderungen, Ausrüstung und Geräte für Fahrgastschiffe
| | x | |
- 5.18 Fähigkeit, die ausschließlich an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
| x | x | |
- 5.19 Fähigkeit, die an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung sicher einzusetzen.
| | | x |
6. Kompetenzbereich: Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen. |
Befähigung: Stau- und Stabilitätspläne zu lesen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.1 Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsarten auf Stau- und Stabilitätspläne.
| | x | |
- 6.2 Kenntnis der Stau- und Stabilitätspläne.
| | x | |
- 6.3 Fähigkeit, Staupläne zu verstehen.
| | | x |
- 6.4 Kenntnis der Nummerierung und Unterteilung der Laderäume von Trockengüterschiffen und der Tanks von Tankschiffen (N, C oder G) und Kenntnisse zur Stauung verschiedener Arten von Ladung.
| | | x |
- 6.5 Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu identifizieren.
| | | x |
Befähigung: die Stauung und Sicherung der Ladung zu überwachen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.6 Kenntnis der Methoden für die Stauung verschiedener Ladungen auf Fahrzeugen, um eine sichere und effiziente Beförderung zu gewährleisten.
| | | x |
- 6.7 Kenntnis der Verfahren zur Vorbereitung des Fahrzeugs für das Be- und Entladen.
| | | x |
- 6.8 Fähigkeit, Be- und Entladeverfahren sicher anzuwenden, d. h. durch Öffnen und Schließen der Laderäume, und eine Deckwache während des Be- und Entladens durchzuführen.
| | | x |
- 6.9 Fähigkeit, während des Be- und Entladens eine wirksame Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
| | | x |
- 6.10 Kenntnis der Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs.
| | | x |
- 6.11 Fähigkeit, die Ladung zu überwachen und Schäden zu melden.
| | | x |
Befähigung: verschiedene Arten von Ladung und ihre Eigenschaften unterscheiden | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.12 Kenntnis der verschiedenen Arten von Ladung, z B. loses Stückgut, flüssiges Massengut, Schwergut usw.
| x | | |
- 6.13 Kenntnis der Logistikkette und des multimodalen Verkehrs.
| | x | |
- 6.14 Fähigkeit, den Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit den Be- und Entladevorgängen vorzubereiten, z B. mit der Landseite zu kommunizieren und den Laderaum vorzubereiten.
| | x | |
Befähigung: Ballastsysteme einzusetzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.15 Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
| | x | |
- 6.16 Fähigkeit, Ballastsysteme einzusetzen, z B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks.
| | | x |
Befähigung: die Ladungsmenge zu überprüfen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.17 Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
| | x | |
- 6.18 Kenntnis der Methoden zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung.
| | x | |
- 6.19 Kenntnis der Berechnung der Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen.
| | | x |
- 6.20 Fähigkeit, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger abzulesen.
| x | | |
Befähigung: gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.21 Kenntnis der während der Vorbereitung, Be- und Entladung von Fahrzeugen mit verschiedenen Arten von Ladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren.
| x | | |
- 6.22 Fähigkeit, die während der Be- und Entladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren einzuhalten und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
| | x | |
- 6.23 Fähigkeit, mit allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern eine wirksame verbale und nonverbale Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
| | x | |
- 6.24 Kenntnis der technischen Mittel für den Ladungsumschlag auf Fahrzeugen und in Häfen und der Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch.
| | | x |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe zu leisten. |
Befähigung: Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.25 Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
| x | | |
- 6.26 Fähigkeit, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 unmittelbar Hilfe zu leisten.
| | x | |
Befähigung: beim sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung leisten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.27 Kenntnis der vor und während des Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen geltenden Verfahren.
| x | | |
- 6.28 Fähigkeit, die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und die Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden
| x | | |
Befähigung: bei der Aufsicht über die Fahrgäste in Notsituationen unterstützen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.29 Kenntnis der vorhandenen Rettungsmittel für Notsituationen und der im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person und einer Evakuierung zu beachtenden Verfahren, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie der Erste-Hilfe-Maßnahmen an Bord von Fahrzeugen.
| x | | |
- 6.30 Fähigkeit, im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung Unterstützung zu leisten, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie Fähigkeit zum Gebrauch von Rettungsmitteln in Notsituationen und zum Leisten von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
| | x | |
Befähigung: mit Fahrgästen wirksam zu kommunizieren | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 6.31 Kenntnis der Standardredewendungen bei der Evakuierung von Fahrgästen in Notfällen.
| x | | |
- 6.32 Fähigkeit zu dienstleistungsorientiertem Verhalten und Sprachgebrauch.
| x | x | |
7. Kompetenzbereich: Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. |
Befähigung: bei der Überwachung der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.1 Kenntnis der Grundsätze von Antriebssystemen.
| x | | |
- 7.2 Kenntnis der verschiedenen Arten von Antriebsmaschinen sowie ihrer Konstruktion, Leistung und Terminologie.
| x | | |
- 7.3 Kenntnis von Funktion und Betrieb der Luftzufuhr, Kraftstoffzufuhr, Schmiermittel, Kühlung und des Abgassystems.
| x | | |
- 7.4 Kenntnis der Haupt- und Hilfsmaschinen.
| x | | |
- 7.5 Fähigkeit, grundlegende Prüfungen durchzuführen und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Antriebsmaschinen sicherzustellen.
| | x | |
Befähigung: die Hauptmaschinen und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.6 Kenntnis der Anlasssysteme der Hauptmaschinen, Hilfseinrichtungen und der hydraulischen und pneumatischen Systeme gemäß Anweisungen.
| | | x |
- 7.7 Kenntnis der Grundsätze des Umsteuerns des Antriebes.
| | | x |
- 7.8 Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum gemäß der Prüfliste für die Abfahrt vorzubereiten
| | | x |
- 7.9 Fähigkeit, das Anlasssystem und die Hilfseinrichtungen gemäß Anweisungen zu verwenden, zB die Steuerungsausrüstung.
| | | x |
- 7.10 Fähigkeit, die Hauptmaschinen gemäß den Anlassverfahren anzulassen.
| | | x |
- 7.11 Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
| | | x |
Befähigung: angemessen auf Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.12 Kenntnis der Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum und der Meldeverfahren für Funktionsstörungen.
| | x | |
- 7.13 Fähigkeit, Funktionsstörungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen im Falle von Funktionsstörungen zu ergreifen, einschließlich der Meldung an die Führung des Fahrzeugs.
| | | x |
Befähigung: die Maschinen einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.14 Kenntnis des sicheren Betriebs und der Steuerung der Maschinen im Maschinenraum, in Ballastzellen und Bilgen entsprechend den Verfahren.
| | | x |
- 7.15 Fähigkeit, die sichere Funktion und den Betrieb der Maschinen im Maschinenraum zu kontrollieren und das Bilge- und Ballastsystem instand zu halten, einschließlich: Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
| | | x |
- 7.16 Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
| | | x |
- 7.17 Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
| | | x |
Befähigung: Unterstützung bei der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.18 Kenntnis elektronischer und elektrischer Systeme und Komponenten.
| x | | |
- 7.19 Kenntnis von Gleich- und Wechselstrom.
| x | | |
- 7.20 Fähigkeit, Kontrollinstrumente zu überwachen und auszuwerten.
| x | | |
- 7.21 Kenntnis des Magnetismus und des Unterschieds zwischen natürlichen und künstlichen Magneten.
| x | | |
- 7.22 Kenntnis des elektrohydraulischen Systems.
| x | | |
Befähigung: die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.23 Kenntnis der Kraftanlage.
| | | x |
- 7.24 Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
| | | x |
- 7.25 Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
| | | x |
Befähigung: Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.26 Kenntnis der Maßnahmen bei Funktionsstörungen außerhalb des Maschinenraums und der Maßnahmen zur Schadensverhütung.
| | x | |
- 7.27 Fähigkeit, häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung an mechanischen, elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen zu ergreifen.
| | x | |
Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.28 Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse und Materialien.
| | x | |
- 7.29 Fähigkeit, bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
| | | x |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. |
Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.30 Kenntnis der für die Wartung und Instandhaltung des Maschinenraums, des Hauptmotors, der Hauptmaschinen, der Hilfseinrichtungen und der Regelungs- und Steuerungsanlagen zu befolgenden Verfahren.
| | x | |
- 7.31 Fähigkeit, Hauptmotoren, Hilfseinrichtungen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten.
| | | x |
Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen durchzuführen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.32 Kenntnis der täglichen Wartungsverfahren.
| x | | |
- 7.33 Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.
| | x | |
Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.34 Kenntnis des Einsatzes der an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Grenzen.
| | x | |
- 7.35 Fähigkeit, die an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen auszuwählen und einzusetzen
| | | x |
Befähigung: die Wartungs- und Instandsetzungsverfahren zu befolgen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.36 Kenntnis der Handbücher und Anweisungen für Wartung und Instandsetzung.
| | x | |
- 7.37 Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den geltenden Handbüchern und Anweisungen durchzuführen.
| | | x |
Befähigung: technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 7.38 Kenntnis der technischen Dokumentation und Handbücher.
| x | | |
- 7.39 Fähigkeit, Wartungsarbeiten zu dokumentieren.
| | x | |
8. Kompetenzbereich: Wartung und Instandsetzung |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen. |
Befähigung: mit verschiedenen Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 8.1 Kenntnis der erforderlichen Werkzeuge und der Wartung der Ausrüstung sowie der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und der Umweltschutzvorschriften.
| x | | |
- 8.2 Fähigkeit, einschlägige Verfahren für die Wartung des Fahrzeugs einzusetzen, einschließlich der Fähigkeit, verschiedene Materialien auszuwählen.
| | x | |
- 8.3 Fähigkeit, Werkzeuge und Wartungsausrüstung ordnungsgemäß zu warten und zu lagern.
| x | | |
- 8.4 Fähigkeit, Wartungsarbeiten gemäß den sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und den Umweltschutzvorschriften durchzuführen.
| | | x |
Befähigung: Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 8.5 Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.
| x | | |
- 8.6 Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Übernahme der Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
| x | x | |
- 8.7 Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der erforderlichen Reinigungsmaterialien zu reinigen.
| | x | |
- 8.8 Fähigkeit, die äußeren Teile, den Schiffskörper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltschutzvorschriften erforderlichen Materialien zu reinigen und zu konservieren.
| | x | |
- 8.9 Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltschutzvorschriften zu sorgen.
| | x | |
Befähigung: die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 8.10 Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartung und Wartungsprogramme.
| | x | |
- 8.11 Fähigkeit, für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.
| | | x |
Befähigung: sicher mit Drähten und Seilen umzugehen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 8.12 Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.
| x | | |
- 8.13 Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
| | x | |
Befähigung: Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und zu erhalten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 8.14 Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
| x | | |
- 8.15 Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
| | | x |
- 8.16 Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
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- 8.17 Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten
| | | x |
Befähigung: Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 8.18 Kenntnis der Grundsätze von Teamarbeit.
| x | | |
- 8.19 Fähigkeit, als Teammitglied eigenständig Wartungs- und einfache Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
| | x | |
- 8.20 Fähigkeit, komplexere Instandsetzungsarbeiten unter Aufsicht durchzuführen.
| | | x |
- 8.21 Fähigkeit, verschiedene Arbeitsmethoden, einschließlich Teamarbeit, gemäß den Sicherheitsanweisungen anzuwenden.
| | x | |
- 8.22 Fähigkeit, die Qualität von Arbeiten zu beurteilen.
| | | x |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, elementare Arbeiten in der Bearbeitung mit Holz und Metall zu beherrschen. |
Befähigung: Elementare Arbeiten mit Holz und Metall durchzuführen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 8.23 Fähigkeit in der Bearbeitung von Holz (wie Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Stemmen, Raspeln, Bohren, Schleifen).
| | x | |
- 8.24 Fähigkeit im Herstellen von einfachen lösbaren und unlösbaren Verbindungen aus Holz.
| | | x |
- 8.25 Fähigkeit in der Bearbeitung von Metall (wie Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Biegen, Gewindeschneiden von Hand, Scharfschleifen).
| | | x |
- 8.26 Fähigkeit im Herstellen von einfachen lösbaren und unlösbaren Verbindungen aus Metall.
| | | x |
9. Kompetenzbereich: Kommunikation (Nautisch) |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden. |
Befähigung: Informations- und Kommunikationssysteme nutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.1 Kenntnis der Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die Terminalkommunikation, des (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystems des Fahrzeugs.
| x | | |
- 9.2 Fähigkeit, das (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystem des Fahrzeugs zu nutzen.
| | x | |
- 9.3 Kenntnis der Bedienungsgrundlagen des Inland AIS Systems.
| | | x |
- 9.4 Fähigkeit, Inland AIS Daten zu nutzen, um Kontakt zu anderen Fahrzeugen aufzunehmen.
| | | x |
Befähigung: verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informations-technischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) und Kommunikationssystemen zu lösen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.5 Kenntnis der im Binnenschiffsverkehr verfügbaren informationstechnischen Geräte.
| x | x | |
- 9.6 Fähigkeit, die informationstechnischen Geräte des Fahrzeugs entsprechend den Anweisungen für die Durchführung einfacher Aufgaben zu verwenden.
| | x | |
Befähigung: Daten zu erfassen und zu speichern sowie Datensicherungen und -aktualisierungen durchzuführen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.7 Kenntnis des Kommunikationssystems des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung.
| | x | |
- 9.8 Fähigkeit, Daten unter strenger Aufsicht zu verarbeiten.
| | | x |
Befähigung: Anweisungen für den Datenschutz zu befolgen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.9 Kenntnis der Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
| x | x | |
- 9.10 Fähigkeit, Daten gemäß den Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften zu verarbeiten.
| | | x |
Befähigung: Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.11 Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
| | x | |
- 9.12 Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden
| | | x |
Befähigung: nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.13 Kenntnis der verfügbaren Informationsquellen.
| | x | |
- 9.14 Fähigkeit zur Nutzung von Informationsquellen für das Einholen notwendiger nautischer und technischer Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs.
| | | x |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, umgänglich zu sein. |
Befähigung: Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.15 Kenntnis der Bedeutung von Befehlen der Schiffsführung, formellen und informellen Anweisungen, Vorschriften und Verfahren sowie der Bedeutung der eigenen Vorbildfunktion für unerfahrene Besatzungsmitglieder.
| x | | |
- 9.16 Fähigkeit, Befehle der Schiffsführung sowie sonstige Anweisungen und Vorschriften weiterzuverfolgen und unerfahrene Besatzungsmitglieder zu begleiten.
| x | | |
- 9.17 Kenntnis der Unternehmens-/Bordvorschriften.
| x | | |
- 9.18 Fähigkeit zur Einhaltung der Unternehmens-/Bordvorschriften.
| x | | |
Befähigung: zu guten sozialen Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.19 Kenntnis der kulturellen Vielfalt.
| x | | |
- 9.20 Fähigkeit, verschiedene kulturelle Standards, Werte und Gepflogenheiten zu akzeptieren.
| x | | |
- 9.21 Fähigkeit, im Team zu arbeiten und zu leben.
| x | | |
- 9.22 Fähigkeit, an Teambesprechungen teilzunehmen und die zugewiesenen Aufgaben auszuführen.
| x | | |
- 9.23 Wissen um die Bedeutung von Respekt bei Teamarbeit.
| x | | |
- 9.24 Fähigkeit, geschlechtsbezogene und kulturelle Unterschiede zu respektieren und diesbezügliche Probleme, einschließlich Mobbing und (sexuelle) Belästigung, zu melden.
| x | | |
Befähigung: soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren; sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.25 Fähigkeit, Fehlverhalten und mögliche Gefahren zu erkennen.
| x | | |
- 9.26 Fähigkeit, auf Fehlverhalten und mögliche Gefahren proaktiv zu reagieren.
| | x | |
- 9.27 Fähigkeit, eigenständig entsprechend den Anweisungen zu arbeiten.
| x | | |
- 9.28 Kenntnis der Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitnehmer.
| x | x | |
- 9.29 Kenntnis der Gefahren des Alkohol- und Drogenkonsums im Arbeits- und sozialen Umfeld. (Kenntnis der Polizeivorschriften zur Toxikologie).
| x | x | |
- 9.30 Fähigkeit, Gefahren für den sicheren Schiffsbetrieb im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu erkennen.
| x | x | |
Befähigung: einfache Mahlzeiten zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 9.31 Kenntnis der Möglichkeiten der Nahrungsmittelbeschaffung und der Grundsätze gesunder Ernährung.
| x | | |
- 9.32 Fähigkeit, einfache Mahlzeiten unter Einhaltung der Hygienevorschriften zuzubereiten.
| | | x |
10. Kompetenzbereich: Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen. |
Befähigung: gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.1 Kenntnis der Vorteile sicherer Arbeitsmethoden.
| x | | |
- 10.2 Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
| x | | |
- 10.3 Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden, zB
- a) Fahrzeugbewegungen;
- b) Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z B. Landungssteg, Beiboote);
- c) sicheres Stauen beweglicher Gegenstände;
- d) Arbeiten mit Maschinen;
- e) Erkennen elektrischer Gefahren;
- f) Brandschutz und Brandbekämpfung;
- g) professioneller Gebrauch von Handwerkzeug;
- h) professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug;
- i) Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften;
- j) Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
| | x | |
- 10.4 Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
| x | | |
- 10.5 Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
| x | | |
- 10.6 Fähigkeit, Unfälle bei für Personal oder Fahrzeug potentiell gefährlichen Tätigkeiten zu vermeiden
- a) Festmachen und Ablegen;
- b) Höhenarbeiten;
- c) Arbeiten mit Chemikalien;
- d) Arbeiten mit Batterien;
- e) Aufenthalt im Maschinenraum;
- f) Heben von Lasten (manuell und mechanisch);
- g) Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
| | x | |
- 10.7 Fähigkeit, Befehle zu verstehen und sich mit anderen über die Aufgaben an Bord zu verständigen.
| x | | |
Befähigung: persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung benutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.8 Kenntnis persönlicher Schutzausrüstung.
| x | | |
- 10.9 Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, zB
- a) Augenschutz,
- b) Atemschutz,
- c) Gehörschutz,
- d) Kopfschutz und
- e) Schutzkleidung.
| x | | |
Befähigung: die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu treffen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.10 Kenntnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betreten geschlossener Räume.
| x | x | |
- 10.11 Kenntnis der zur Bestimmung, ob ein geschlossener Raum sicher betreten werden kann, und bei der Arbeit in geschlossenen Räumen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen und durchzuführenden Tests/Messungen.
| x | | |
- 10.12 Fähigkeit, die Sicherheitsanweisungen vor dem Betreten bestimmter Räume an Bord anzuwenden, zB
- a) Laderäume,
- b) Kofferdämme,
- c) Doppelhülle und
- d) andere geschlossene Räume.
| | | x |
- 10.13 Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen für die Arbeit in geschlossenen Räumen zu treffen.
| | x | x |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln. |
Befähigung: in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.14 Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen.
| x | | |
- 10.15 Kenntnis der im Falle eines Alarms zu befolgenden Abläufe.
| x | | |
- 10.16 Kenntnis der im Falle eines Unfalls anzuwendenden Verfahren.
| | x | |
- 10.17 Fähigkeit, gemäß den Anweisungen und Verfahren zu handeln.
| | x | |
Befähigung: Erste Hilfe leisten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.18 Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperbau und Körperfunktionen an Bord eines Schiffes nach Einschätzung einer Situation.
| x | | |
- 10.19 Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
| x | | |
- 10.20 Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den anerkannten bewährten Verfahren.
| x | | |
- 10.21 Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
| x | | |
- 10.22 Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, einschließlich:
- a) Betroffenen in die richtige Lage zu bringen,
- b) Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
- c) Blutungen zu stillen,
- d) angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbekämpfung anzuwenden,
- e) angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen und
- f) Betroffenen zu retten und zu transportieren.
| x | | |
- 10.23 Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
| x | | |
Befähigung: persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.24 Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Schutzausrüstung, der Fluchtwege und der Rettungsausrüstung in Bezug auf Funktion, Beschädigungen, Verschleiß und sonstige Mängel.
| x | x | |
- 10.25 Fähigkeit, im Falle festgestellter Mängel zu reagieren und dabei die relevanten Kommunikationsverfahren anzuwenden.
| | | x |
- 10.26 Fähigkeit, persönliche Rettungsmittel zu benutzen, zB
- a) Rettungsringe, einschließlich der relevanten Ausrüstung, und
- b) Rettungswesten, einschließlich der relevanten Ausrüstung an Rettungswesten wie feste Lichter oder Blinklichter und eine mit einer Kordel sicher befestigte Pfeife.
| x | | |
- 10.27 Kenntnis der Funktionen des Beiboots.
| x | | |
- 10.28 Fähigkeit, das Beiboot vorzubereiten, zu Wasser zu bringen, zu fahren, wieder an Bord zu nehmen und zu verstauen.
| | x | |
Befähigung: bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.29 Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
| x | | |
- 10.30 Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
| x | | |
Befähigung: Fluchtwege zu benutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.31 Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten.
| x | x | |
Befähigung: interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.32 Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
| x | x | x |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen. |
Befähigung: die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.33 Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten sowie der Brandklassen gemäß der europäischen EN-Norm oder einer gleichwertigen Norm.
| | x | x |
- 10.34 Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
| | x | x |
- 10.35 Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
| | x | |
Befähigung: verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.36 Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
| x | | |
- 10.37 Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung anzuwenden und Löschgeräte und feste Löschanlagen unter Berücksichtigung z. B. folgender Aspekte einzusetzen:
- a) Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher und
- b) Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
| | x | |
Befähigung: gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.38 Kenntnis der Brandbekämpfungssysteme an Bord.
| x | | |
- 10.39 Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.
| | x | |
Befähigung: Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.40 Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung persönlicher Gefährdungen.
| x | | |
- 10.41 Fähigkeit, gemäß den Notfallverfahren zu handeln.
| | x | |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen. |
Befähigung: die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.42 Kenntnis der nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften.
| x | | |
- 10.43 Fähigkeit, die verfügbaren Dokumentations- und Informationssysteme zu Umweltfragen gemäß den Anweisungen zu nutzen.
| | x | |
- 10.44 Kenntnis der Folgen eines möglichen Austritts von Ladung und Schadstoffen in Wasser und Luft.
| | x | |
- 10.45 Kenntnis gefährlicher Güter und ihrer Klassifizierung in Bezug auf Umweltaspekte.
| | | x |
Befähigung: Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.46 Kenntnis der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
| x | | |
- 10.47 Fähigkeit, allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
| | x | |
- 10.48 Fähigkeit, im Falle eines Zusammenstoßes Maßnahmen gemäß den Anweisungen zu ergreifen, z B. durch das Abdichten von Leckagen.
| | | x |
Befähigung: Ressourcen effizient einzusetzen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.49 Kenntnis des effizienten Kraftstoffverbrauchs.
| | | x |
- 10.50 Fähigkeit, Materialien wirtschaftlich und energiesparend einzusetzen.
| | | x |
Befähigung: Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 10.51 Kenntnis der anwendbaren Abfallvorschriften.
| x | | |
- 10.52 Fähigkeit zur Durchführung der Sammlung, Abgabe und des Verbrauchs von:
- a) Fahrzeugölen und -fetten,
- b) Ladungsrückständen und
- c) anderen Arten von Abfallprodukten.
| | x | |
11. Kompetenzbereich Sachkunde für Fahrgastschifffahrt |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren. |
Befähigung: den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 11.1 Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich:
- a) Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,
- b) Notfallpläne und -verfahren.
| x | | |
- 11.2 Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.
| x | | |
- 11.3 Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche.
| x | | |
- 11.4 Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.
| x | | |
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 |
Befähigung: Sicherheitsanweisungen anzuwenden | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 11.5 Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren.
| | | x |
- 11.6 Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen.
| | | x |
- 11.7 Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen.
| | | x |
- 11.8 Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren.
| | x | x |
Befähigung: die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 11.9 Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen.
| | x | x |
- 11.10 Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung.
| | x | x |
- 11.11 Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften die notwendigen Informationen bereitzustellen.
| | x | x |
Befähigung: Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 11.12 Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf zB Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen.
| x | | |
- 11.13 Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vollständig umzusetzen.
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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren. |
Befähigung: über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 11.14 Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.
| | x | |
- 11.15 Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.
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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen. |
Befähigung: Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten | Lehrjahr |
1 | 2 | 3 |
- 11.16 Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 , insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen.
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- 11.17 Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren.
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- 11.18 Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen.
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