Sammeln
§ 3.
(1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 16 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 15 ff, dem langfristigen Bibliothekskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.
(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung gemäß § 16 erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Die Sammlungstätigkeit des Hauses der Geschichte Österreich soll nicht in Konkurrenz mit bestehenden Einrichtungen (zB Österreichisches Staatsarchiv, Heeresgeschichtliches Museum, Landesarchive) erfolgen, sondern diese Einrichtungen bestmöglich ergänzen. Ziel der Sammlungstätigkeit ist es, eine multimediale Sammlung von „österreichischem Charakter“ und Objekten aus dem zentraleuropäischen Raum aufzubauen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Sammlungsziele und Schwerpunkte der Sammlung auch der wissenschaftliche Beirat anzuhören ist.
Schlagworte
Sammlungsabgang, Sammlungszugang
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20009955
Dokumentnummer
NOR40196216
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