§ 3 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

2. Abschnitt

Becken A. Allgemeine Anforderungen an Becken Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden

§ 3.

Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe bis 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.

Schlagworte

Beckenboden

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142557

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