Ausbildungsleitung, Lehrbeauftragte und Mentoring
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
(3) Für die Dauer der Grundausbildung wird den Bediensteten von der Ausbildungsleitung unter Mitwirkung der Führungskraft eine geeignete Mentorin oder ein geeigneter Mentor für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion erfolgt freiwillig.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20012381
Dokumentnummer
NOR40256392
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