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§ 3 Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Ausnahmen

§ 3

(1) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden

  1. 1. in Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird und
  2. 2. in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn
  1. a) mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird,
  2. b) sie durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3 gesichert sind und
  3. c) über sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen:

(2) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen,

  1. 1. deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Abs. 1 angeführt, oder
  2. 2. die keine Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes aufweisen,

    darf in Tunneln der Kategorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird.

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