§ 3 Berufsjägergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Prüfungstermine; Ansuchen um Zulassung

§ 3

(1) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich wenigstens einmal beim Amt der Salzburger Landesregierung abzuhalten.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Zeitpunkt der Prüfung und den Termin für die Einbringung der Ansuchen um Zulassung zur Prüfung mindestens drei Monate vor der Prüfung in der Salzburger Landes-Zeitung und im Mitteilungsblatt der Salzburger Landarbeiterkammer zu verlautbaren.

(3) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind bis zum Einreichungstermin beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mit folgenden Beilagen einzureichen:

  1. a) Geburtsurkunde;
  2. b) Staatsbürgerschaftsnachweis;
  3. c) amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Jagdschutzdienst, insbesondere über die Eignung zur Bewältigung der mit dem Jagdschutzdienst im Gebirge verbundenen Belastungen;
  4. d) Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;
  5. e) Zeugnisse über die Schulbildung;
  6. f) Bestätigung über die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerkurs;
  7. g) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Forstfachschule;
  8. h) ein von der Salzburger Jägerschaft vidiertes Zeugnis über die erfolgreiche Verwendung in einem anerkannten Jagdbetrieb sowie das während der Verwendung geführte Tagebuch oder, wenn die Ausbildung in einem außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Jagdbetrieb erfolgt ist, ein unter Anführung der ausgeübten Tätigkeiten ausgestelltes Verwendungszeugnis;
  9. i) Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung;
  10. j) Bestätigung des Salzburger Landesfischereiverbandes über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung;
  11. k) Bestätigung der Salzburger Jägerschaft über die erfolgreich abgelegte Schießprüfung für Lang- und Faustfeuerwaffen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung darf nur verweigert werden, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nicht gegeben ist. Die Entscheidung über das Zulassungsansuchen ist dem Prüfungswerber vier Wochen vor dem Prüfungstermin zuzustellen.

(5) Bis spätestens vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in jener Höhe zu entrichten, wie sie im Landesdienst für den Antritt zu einer Dienstprüfung für einen Dienstzweig des Fachdienstes festgelegt ist.

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