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§ 3 Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2023

Durchführung der automatisierten Datenübermittlung

§ 3.

Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.

Schlagworte

Registerverbund

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20012157

Dokumentnummer

NOR40251070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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