Drucker, eingeschränkt auf den Hochdruck, den Kleinoffsetdruck und
einfache Verfahrensarten
§ 3.
Die Befähigung für das auf den Hochdruck, auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) und auf einfache Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker oder Setzer
- b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Hochdruck oder in der Satzherstellung und
- c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071494
alte Dokumentnummer
N5197711097Q
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