Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
§ 3.
(1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen der nachstehenden Art zu erstrecken:
- - gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich Anlagen für industrielle, gewerbliche, medizinische Zwecke und dergleichen),
- - Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
- - Abgasanlagen,
- - Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser. Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann. Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Niederdruckgasanlage, Trinkwasser, Meßsystem, Installationssystem,
Herstellungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12075965
alte Dokumentnummer
N5198910112H
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