Prüfungskommission
§ 3.
Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes notwendig sind, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Arbeitsmarktverwaltungsrechtes insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10006920
Dokumentnummer
NOR12075515
alte Dokumentnummer
N5198810672E
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