§ 3 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter Z 27 dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Feber 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.

Schlagworte

Serum

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006641

Dokumentnummer

NOR12072547

alte Dokumentnummer

N5198010024S

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