§ 3 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Schriftliche Prüfung

§ 3.

Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater notwendigen Kenntnisse über Methoden der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen und medizinischen Fachgebieten, historische und ethische Aspekte, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung und betriebswirtschaftliche Grundlagen zu erstrecken. Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsfragen muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach drei Stunden zu beenden.

Schlagworte

Lebensberater, Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085012

alte Dokumentnummer

N5199530325L

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